AGB von Cleanteam Gebäudereinigung
CleanTeam Gebäudereinigung | Stand: 08.10.2026
diese AGBs sind noch nicht gültig! Wir verweisen Sie auf diese AGB´s
https://cleanteam-solingen.de/agb/
Hinweis: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich für Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen bestimmt. Für Verträge mit Verbrauchern sind gesonderte Bedingungen zu verwenden.
1. Allgemeines – Geltungsbereich und Rangfolge
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge über Reinigungs- und damit zusammenhängende Leistungen zwischen der im jeweiligen Angebot oder Vertrag als Auftragnehmer bezeichneten CleanTeam-Gesellschaft bzw. dem dort bezeichneten CleanTeam-Betrieb (nachfolgend „Auftragnehmer“) und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“). Gegenüber Verbrauchern finden diese AGB keine Anwendung.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Leistungserbringung oder Leistungsannahme stellt keine Zustimmung zu fremden AGB dar.
1.3 Individuelle Vereinbarungen der Parteien haben Vorrang vor diesen AGB. Bei Widersprüchen gilt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, folgende Rangfolge: (1) Individualvereinbarung bzw. unterzeichneter Vertrag, (2) Leistungsbeschreibung bzw. Leistungsverzeichnis, (3) Angebot/Auftragsbestätigung, (4) diese AGB.
1.4 Rechte aus gesetzlichen Vorschriften, von denen durch AGB nicht wirksam abgewichen werden kann, bleiben unberührt.
2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen
2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Angaben in Prospekten, auf Webseiten oder in sonstigen Werbemitteln stellen grundsätzlich keine verbindlichen Angebote dar.
2.2 Eine Bestellung des Auftraggebers gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Auftragnehmer kann dieses Angebot innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang durch Auftragsbestätigung in Textform, durch Unterzeichnung des Vertrags oder durch Beginn der Leistungsausführung annehmen.
2.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen aus Beweisgründen in Textform festgehalten werden. Der Vorrang individuell getroffener Vereinbarungen nach § 305b BGB bleibt unberührt. Mündliche Individualvereinbarungen werden durch diese Klausel nicht ausgeschlossen.
2.4 Zusätzliche oder geänderte Leistungen, die nicht vom vereinbarten Leistungsumfang erfasst sind, bedürfen einer gesonderten Beauftragung und werden zusätzlich vergütet. Soweit vor Ausführung keine Vergütung vereinbart wurde, gilt die übliche Vergütung als vereinbart.
3. Preise, Rechnungsstellung, Zahlung und Preisanpassung
3.1 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich alle Preise netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2 Bei wiederkehrenden Leistungen, insbesondere bei der Unterhaltsreinigung, wird die monatliche Vergütung grundsätzlich am ersten Werktag des Folgemonats abgerechnet. Rechnungen sind, soweit im Individualvertrag nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3.3 Zahlt der Auftraggeber ohne Tilgungsbestimmung auf mehrere fällige Forderungen, erfolgt die Anrechnung nach den gesetzlichen Vorschriften.
3.4 Leistungen an Sonn- und Feiertagen, nachts oder außerhalb der vereinbarten Leistungszeiten werden nur geschuldet, wenn sie vereinbart oder vom Auftraggeber zusätzlich beauftragt sind. Hierfür können die vereinbarten bzw. mangels Vereinbarung die üblichen Zuschläge berechnet werden.
3.5 Bei wiederkehrenden Leistungen ist die monatliche Pauschalvergütung, soweit im Vertrag nicht anders geregelt, auf Grundlage der vereinbarten Jahresleistung kalkuliert. Fällt ein regulärer Reinigungstermin auf einen gesetzlichen Feiertag, besteht deshalb grundsätzlich weder ein Anspruch auf Nachholung noch auf Kürzung der Monatspauschale.
3.6 Kann ein vereinbarter Reinigungstermin aus Umständen aus der Sphäre des Auftraggebers, insbesondere wegen fehlenden Zugangs, Betriebsferien, Betriebsschließung, fehlender Schlüssel oder einer nicht freigeschalteten Alarmanlage, nicht durchgeführt werden, obwohl der Auftragnehmer leistungsbereit ist, richten sich die Vergütungs- und Entschädigungsansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften. Ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb werden berücksichtigt. Zusätzlicher, vom Auftraggeber verursachter Aufwand kann gesondert berechnet werden.
3.7 Kosten für Hubarbeitsbühnen, Gerüste oder sonstige Sondergeräte sind nur dann im vereinbarten Preis enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Andernfalls werden sie vom Auftraggeber bereitgestellt oder nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet.
3.8 Ändert sich nach Vertragsschluss aufgrund gesetzlicher Vorgaben, Rechtsverordnungen oder für den Auftragnehmer verbindlicher tariflicher Regelungen der für die eingesetzten Reinigungskräfte zwingend zu zahlende Stundenlohn oder ändern sich unmittelbar daran anknüpfende gesetzliche Lohnnebenkosten, kann die vereinbarte Netto-Pauschale in dem Umfang angepasst werden, in dem sich hierdurch die Kosten der vertragsgegenständlichen Leistung tatsächlich erhöhen oder vermindern. Maßgeblich ist der im Angebot oder Vertrag ausgewiesene Lohnkostenanteil an der Nettovergütung. Fehlt eine solche Ausweisung, besteht kein einseitiges Preisanpassungsrecht nach dieser Ziffer. Kostensenkungen sind nach denselben Maßstäben weiterzugeben. Die Anpassung ist mindestens vier Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform anzukündigen und auf Verlangen nachvollziehbar zu erläutern. Sonstige Preisänderungen bedürfen einer Vereinbarung der Parteien.
3.9 Der Auftraggeber kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder aus demselben Vertragsverhältnis stammen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.
3.10 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der gesetzliche Anspruch auf die Verzugspauschale sowie die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleiben unberührt.
3.11 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Anspruch des Auftragnehmers auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, stehen dem Auftragnehmer die gesetzlichen Rechte, insbesondere nach § 321 BGB, zu. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
4. Leistungserbringung, Leistungshindernisse und Abnahme
4.1 Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Leistungen fachgerecht nach der Leistungsbeschreibung. Soweit keine bestimmte Ausführungsart vereinbart ist, bestimmt der Auftragnehmer die Organisation, Reihenfolge, Arbeitsmethode und den Personaleinsatz nach fachgerechtem Ermessen.
4.2 Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Ereignisse, die die Leistung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, befreien den Auftragnehmer für die Dauer und im Umfang der Störung von der Leistungspflicht. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über Beginn und voraussichtliche Dauer einer wesentlichen Störung unverzüglich informieren und zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung ihrer Folgen treffen.
4.3 Dauert ein Leistungshindernis nach Ziffer 4.2 länger als drei Monate an und ist einer Partei ein weiteres Festhalten am betroffenen Leistungsteil nicht zumutbar, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil mit angemessener Frist kündigen. Bis dahin entstandene Vergütungsansprüche bleiben unberührt. Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben bestehen.
4.4 Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber selbständig nutzbar und ihm unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar sind.
4.5 Bei fortlaufender Unterhaltsreinigung erfolgt grundsätzlich keine förmliche Abnahme jedes einzelnen Reinigungsvorgangs, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Für abnahmefähige Einzelwerke gilt § 640 BGB. Eine Abnahmefiktion richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
4.6 Der Auftraggeber soll erkennbare Beanstandungen möglichst unverzüglich nach Feststellung anzeigen, damit eine zeitnahe Prüfung und gegebenenfalls Nachbesserung möglich ist. Ein Verlust gesetzlicher Mängelrechte allein wegen einer verspäteten Anzeige tritt nur ein, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
5. Berechnungsgrundlagen, Materialien und bauseitige Leistungen
5.1 Berechnungsgrundlage für flächenbezogene Reinigungsarbeiten ist, soweit nicht anders vereinbart, die tatsächlich beauftragte Bodenfläche von Wand zu Wand. Bei Glasreinigung wird die zu reinigende Glasfläche je zu reinigender Seite zugrunde gelegt.
5.2 Fensterbänke oder sonstige Nebenflächen werden nur berechnet, wenn dies im Angebot, Vertrag oder Leistungsverzeichnis vorgesehen ist.
5.3 Bei der Unterhaltsreinigung kann die Monatspauschale aus der vereinbarten Anzahl der Reinigungseinsätze pro Woche, multipliziert mit 52 Wochen und geteilt durch 12 Monate, kalkuliert werden. Gesetzliche Feiertage sind bei dieser Pauschalkalkulation berücksichtigt, soweit im Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist.
5.4 Verbrauchsmaterialien und Hygieneartikel wie Seife, WC-Papier, Handtuchpapier, Duftmittel, Beckensteine, Streumittel oder Müllbeutel sind nur dann im Preis enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Andernfalls werden sie nach Beauftragung gesondert berechnet.
5.5 Die für die übliche Reinigung erforderlichen Reinigungsmittel, Maschinen und Geräte werden vom Auftragnehmer gestellt, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer unentgeltlich die am Objekt vorhandenen und für die Leistung erforderlichen Anschlüsse für Wasser und Strom zur Verfügung. Soweit für die vertragsgemäße Durchführung erforderlich und am Objekt zumutbar möglich, stellt der Auftraggeber zudem eine geeignete, verschließbare Abstellmöglichkeit für Arbeitsmittel zur Verfügung.
6. Mängelrechte und Nacherfüllung
6.1 Für Mängel der vereinbarten Leistung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Wirksames abweichend vereinbart ist.
6.2 Der Auftraggeber soll Mängel so konkret wie möglich beschreiben und dem Auftragnehmer Gelegenheit geben, den beanstandeten Zustand zeitnah festzustellen. Bei nur kurzfristig feststellbaren Verschmutzungen oder Zuständen soll die Beanstandung möglichst vor einer Veränderung des Zustands dokumentiert werden, etwa durch Fotos oder sonstige geeignete Nachweise.
6.3 Dem Auftragnehmer ist grundsätzlich eine angemessene Gelegenheit zur Nacherfüllung einzuräumen. Die gesetzlichen Fälle, in denen eine Fristsetzung oder Nacherfüllung entbehrlich ist, bleiben unberührt.
6.4 Eine Selbstvornahme durch den Auftraggeber und ein Anspruch auf Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder konkreter Gefahren, ist der Auftragnehmer soweit möglich vorab zu informieren.
6.5 Rücktritt, Minderung und Schadensersatz richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Wegen eines nur unwesentlichen Mangels kann die Abnahme nicht verweigert werden; weitergehende gesetzliche Rechte wegen des Mangels bleiben unberührt.
6.6 Die Verjährung von Mängelansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
7. Reinigungspersonal, Zutritt und Schlüssel
7.1 Das eingesetzte Personal ist verpflichtet, über ihm im Zusammenhang mit der Tätigkeit bekannt werdende Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren. Dem Personal ist es untersagt, ohne dienstliche Veranlassung Einsicht in Schriftstücke, Akten, Datenträger oder sonstige Unterlagen zu nehmen oder verschlossene Behältnisse zu öffnen.
7.2 Der Auftraggeber stellt die für den vereinbarten Zutritt erforderlichen Schlüssel, Karten, Codes oder sonstigen Zutrittsmedien rechtzeitig zur Verfügung und informiert über die hierfür maßgeblichen Sicherheits- und Alarmvorgaben.
7.3 Nach Beendigung der Arbeiten außerhalb der Geschäftszeiten schließt der Auftragnehmer die von ihm geöffneten Fenster und Türen und schaltet die von ihm eingeschaltete Beleuchtung aus, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten und der Vereinbarung geschuldet ist.
7.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung eigenes Personal sowie sorgfältig ausgewählte Erfüllungsgehilfen oder Nachunternehmer einzusetzen, soweit keine persönliche Leistungserbringung ausdrücklich vereinbart ist. Der Auftragnehmer bleibt für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich.
8. Haftung
8.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Arglist, bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie sowie in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
8.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
8.3 Im Übrigen ist die Haftung für Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
8.4 Bei Verlust von Schlüsseln oder sonstigen Zutrittsmedien richtet sich die Haftung nach den vorstehenden Regelungen. Kosten für den Austausch einer Schließanlage sind nur ersatzfähig, soweit der Austausch unter Berücksichtigung der konkreten Sicherheitslage objektiv erforderlich ist; ersparte Aufwendungen, Wertverbesserungen und zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung sind zu berücksichtigen.
8.5 Die gesetzlichen Mängelrechte als solche werden durch diese Haftungsregelung nicht ausgeschlossen.
9. Vertraulichkeit und Datenschutz
9.1 Die Parteien behandeln vertrauliche kaufmännische, technische und organisatorische Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden und als vertraulich gekennzeichnet sind oder nach den Umständen als vertraulich anzusehen sind, vertraulich. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
9.2 Personenbezogene Daten werden nach den jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet. Einzelheiten, insbesondere zu Verantwortlichem, Verarbeitungszwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern und Betroffenenrechten, ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung des Auftragnehmers. Soweit für die Leistungserbringung Auftragsverarbeitungsverträge oder sonstige datenschutzrechtliche Vereinbarungen erforderlich sind, werden diese gesondert geschlossen.
9.3 Die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung ist unter https://cleanteam-group.com/datenschutz/ abrufbar, soweit im Individualvertrag keine andere Datenschutzinformation des konkret beauftragten Rechtsträgers angegeben ist.
10. Vertragslaufzeit und Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen
10.1 Soweit im Individualvertrag nichts anderes vereinbart ist, wird ein Gebäudereinigungsvertrag über wiederkehrende Leistungen für eine feste Laufzeit von 24 Monaten geschlossen. Er verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der festen oder der jeweils verlängerten Laufzeit in Textform ordentlich gekündigt wird. Diese Regelung gilt ausschließlich im unternehmerischen Geschäftsverkehr.
10.2 Das gesetzliche Recht des Auftraggebers zur freien Kündigung nach § 648 BGB bleibt unberührt, soweit auf das Vertragsverhältnis Werkvertragsrecht Anwendung findet. Im Fall einer solchen Kündigung gelten die Vergütungsfolgen des § 648 Satz 2 und Satz 3 BGB. Der Auftragnehmer ist danach insbesondere berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen sowie anderweitigen Erwerb oder böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerb anrechnen lassen.
10.3 Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach § 314 BGB und – soweit anwendbar – § 648a BGB, bleibt unberührt.
10.4 Beruht der wichtige Grund auf einer Vertragspflichtverletzung, ist vor einer Kündigung grundsätzlich eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen oder abzumahnen, soweit dies gesetzlich erforderlich ist. Dies gilt auch bei erheblichem Zahlungsverzug. Die gesetzlichen Fälle, in denen Fristsetzung oder Abmahnung entbehrlich sind, bleiben unberührt.
10.5 Kündigungen bedürfen der Textform. Sie können insbesondere an die im Individualvertrag oder auf der Rechnung genannte geschäftliche E-Mail-Adresse oder Geschäftsanschrift des jeweils anderen Vertragspartners gerichtet werden. Gesetzlich wirksame Zugänge über hierzu empfangsberechtigte Personen bleiben unberührt.
10.6 Nach Vertragsende sind überlassene Schlüssel, Zutrittsmedien, Unterlagen und sonstige Gegenstände der jeweils anderen Partei unverzüglich zurückzugeben. Weitergehende Abrechnungs-, Vergütungs- und Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
11. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
11.1 Der Auftraggeber ermöglicht dem Auftragnehmer den vereinbarten Zugang zu den zu reinigenden Räumen und Flächen und schafft die für die vereinbarte Leistung erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen. Soweit eine Leistung wegen einer vom Auftraggeber zu vertretenden Verletzung dieser Mitwirkungspflichten nicht oder nur teilweise ausgeführt werden kann, richten sich die Rechtsfolgen nach den gesetzlichen Vorschriften und Ziffer 3.6.
11.2 Soweit die Reinigung von Ablagen, Möbeln oder Arbeitsflächen vereinbart ist, werden nur frei zugängliche Flächen gereinigt, sofern nicht ausdrücklich auch das Abräumen, Umstellen oder Wiederherstellen des ursprünglichen Zustands beauftragt ist.
11.3 Fensterflächen, Fensterbänke und sonstige zu reinigende Bereiche sind vom Auftraggeber so zugänglich zu halten, dass die vereinbarte Reinigung ohne vermeidbare Zusatzarbeiten durchgeführt werden kann. Erforderliche zusätzliche Auf- oder Abräumarbeiten werden nur nach Abstimmung ausgeführt und gesondert nach dem vereinbarten, sonst nach dem üblichen Vergütungssatz berechnet.
11.4 Besondere Gefahrenstellen, empfindliche Oberflächen, technische Anlagen, Alarm- und Zutrittssysteme sowie sonstige Umstände, die für eine sichere und vertragsgemäße Reinigung von Bedeutung sind, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer rechtzeitig mitzuteilen.
12. Änderungen von Kontaktdaten und Mitteilungen
12.1 Die Parteien teilen Änderungen ihrer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Kontakt- und Rechnungsdaten unverzüglich mit. Bis zum Zugang einer Änderungsmitteilung darf die andere Partei die zuletzt mitgeteilten Daten verwenden.
12.2 Rechtserhebliche Mitteilungen können, soweit keine strengere gesetzliche Form vorgeschrieben ist, in Textform erfolgen.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl und Schlussbestimmungen
13.1 Vertragssprache ist Deutsch.
13.2 Erfüllungsort für die Reinigungsleistung ist das jeweils vereinbarte Reinigungsobjekt. Für Zahlungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nichts anderes wirksam vereinbart ist.
13.3 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Solingen ausschließlicher Gerichtsstand, soweit eine solche Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
13.4 Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), soweit dieses anwendbar sein könnte.
13.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. § 306 BGB bleibt unberührt.
Stand: 08.10.2026